§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Sambucus
- Sitz des Vereins ist Offenburg / Ortenau
- Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung der Bildung.
Der Verein hat folgende Anliegen:
- Stärkung der Frauen in sich und ihren ureigenen Kräften. Bildung von Selbstbewusstsein und Selbstwahrnehmung.
- Förderung einer sicheren Geburtshilfe. Dazu gehört die freie Wahl des Geburtsortes (Hausgeburt, Geburtshaus, hebammengeleiteter Kreissaal, Klinikgeburt).
- Gewährleistung einer sicheren Schwangerschaft, einer optimal begleiteten Geburt und einer guten Betreuung danach.
- Begleitung der Eltern während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt.
- Bewusstsein schaffen für das Thema „natürliche und selbstbestimmte Geburt“ in allen Altersgruppen.
- Der Verunsicherung der werdenden Eltern entgegenwirken.
Verwirklicht werden die Satzungsziele durch folgende Aktivitäten
- Unterstützen von Eltern zur Vorbereitung auf ihre Geburt sowie zur Verarbeitung ihres Geburtserlebnisses.
- Organisieren von familiengerechten Aktionen zur Information und zum Austausch.
- Organisieren von Filmabenden, Fachvorträgen und ähnlichem.
- Zusammenarbeit und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen mit öffentlichen Bildungsträgern.
- Vernetzen und Zusammenarbeiten mit verschiedenen regionalen Akteuren der Geburtshilfe sowie Vertretern der Gesundheitspolitik.
- Aufklärung der werdenden Eltern über freie Wahl des Geburtsortes wie Hausgeburt, Geburtshaus, hebammengeleitete Kreissäle und Klinikgeburt.
- Einsetzen für eine Versorgung mit Kliniken, hebammengeleiteten Kreissälen, Geburtshäusern und Hausgeburtshebammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(6) Ein Ausschluss ist möglich,
- wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- und die Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Beteiligungen
- Aufnahmen von Darlehen
- Beiträge
- Alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verein
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
Der Verein wird durch je drei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail- Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den »Verein Frauen helfen Frauen Ortenau e.V.« der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.